AGB

1. Leistungen:

Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V erfolgen. Die Leistungsnehmerin nimmt die Dienste der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch und beziehe von ihr die erforderlichen Hebammenleistungen. Diese bestehen insbesondere in der Beratung, der Schwangerenvorsorge, Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, CTG-Überwachungen, Wochenbettbetreuung und Beratung während der Stillzeit.
Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung: Teilnahme an Kursen oder die Betreuung bei der Geburt. Ebenfalls nicht umfasst sind Krankentransporte, ärztliche Leistungen sowie die Leistungen anderer Berufsgruppen. 

2. Kostenübernahme Gesetzlich Krankenversicherte:

Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit meiner gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl oder Umfang der erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen, über deren Erreichen die Hebamme mich rechtzeitig aufklären wird.

2.1 Gebührenhöhe (Selbstzahler (Privat Versichterte)):

Die Gebühren entsprechen dem 2,0- fachen Satz der gültigen Kassenvergütung.

2.2 Wahlleistungen:

Als Wahlleistungen gelten Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit meiner Krankenkasse abgeschlossen wurde.

Diese berechnet die Hebamme als Privatrechnung. Derzeit werden folgende Wahlleistungen angeboten:
Kinesiologisches Taping: 12€ / Sitzung 
Akupunktur: 36€ / Sitzung

2.3. Eigenanteile:

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von den Krankenkasse übernommen und mir daher als Selbstzahlerin privat in Rechnung gestellt:

- Falls keine gültige Mitgliedschaft der u. g. Krankenkasse festgestellt werden kann.
- Vereinbarte Termine, die von mir nicht eingehalten wurden und nicht spätestens 24 Stunden vor dem
  Termin abgesagt wurden.
- Nichtteilnahme an Kursen zu denen die Patientin angemeldet ist.
- Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen
  Kontingente überschritten werden.
  Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin
  auf Kassenkosten in Anspruch nehme bzw. in Anspruch genommen habe.
- Falls meine Krankenkasse die Bezahlung der in meinem Fall umfangreichen Wegegelder ablehnen sollte.

3. Rechnungsstellung:
Die Hebammenrechnung ist innerhalb von 28 Tagen zu bezahlen. Zur fristgerechten Zahlung bin ich (zusammen mit meinem Partner) verpflichtet unabhängig von der Erstattung meiner Krankenversicherung bzw. Beihilfe.

4. Haftung:
Für die Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Die Hebamme haftet nicht für ärztliche oder ärztlich veranlasste Leistungen, sofern diese hinzugezogen werden. In diesem Fall entsteht ein selbstständiges Vertragsverhältnis.

5. Erreichbarkeit:
Hebammen sind nicht verpflichtet ständig erreichbar zu sein, sondern sollten die
Leistungsempfängerin über ihre Erreichbarkeit aufklären

Aus den hier genannten Sprechzeiten geht keine garantierte sofortige Erreichbarkeit hervor.
Während dieser Zeiten befindet sich die Hebamme im Dienst, in der Regel also auch häufig in Behandlung oder im Patientengespräch.         

Sprechzeiten:
Montags:         
08:00 - 13:00 und 16:00 - 19:00 Uhr
Dienstags:
16:00 - 19:00 Uhr
Mittwoschs:
08:00 - 13:00 und 16:00 - 19:00 Uhr
Donnerstags:
16:00 - 19:00 Uhr
Freitags:
08:00 - 13:00 Uhr
Samstags:
08:00 - 13:00 Uhr

In Einzelfällen kann die Betreuung für einen gewissen Zeitraum von einer anderen
Hebamme übernommen werden (z.B. Krankheit, Fortbildung oder Urlaub der Hebamme). Ist
dies nicht möglich, hat sich die Leistungsempfängerin bei Bedarf an die Gynäkologinnen und
Gynäkologen, die Kinderärztinnen und Kinderärzte sowie die Krankenhäuser und Arztpraxen
zu wenden – bei Notfällen mit einem Anruf an die 112. Die Leistungsempfängerin erklärt sich
damit einverstanden, dass im Vertretungsfall die benötigten Daten an die vertretende
Kollegin weitergegeben werden dürfen – im Rahmen der Schweigepflichtsentbindung.

Vertretende Hebamme: 
Hebamme Lisa Wingis
Telefon: 0 151 / 15 36 32 46

 

6. Datenschutz

Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art 9 Abs. 3 DSGVO.

Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

  • Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Arzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
  • Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
  • Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.
  • Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen des Patienten einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor.

Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.

Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).

Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Telefon: 05 11/120-45 00, Telefax: 05 11/120-45 99
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de, Website: http://www.Ifd.niedersachsen.de

7.Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so ist davon nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen werden ersetzt durch solche, die der wirksamen am nächsten kommen

Änderungen dieser Vereinbarung und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.